Das neue Psychotherapiegesetz

istock.com / Rocco Herrmann

Das Wichtigste in Stichworten

ab 01.01.2025 gilt:

  • maximal 2 Berufssitze in freier Praxis (wer bis 31.12.24 mehr hat, darf diese behalten), davon mindestens 1 in Österreich
  • Psychotherapie kann freiberuflich nicht ohne Berufssitz ausgeübt werden
  • es gibt keine Eignungsansuchen mehr
  • Die verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung gilt auch für Kolleg:innen in Ausbildung unter Lehrsupervision (für Mitglieder gibt es vergünstigte Angebote, siehe Mitgliederbereich)
  • die Berufsbezeichnung ändert sich auch für eingetragene Psychotherapeut:innen – Psychotherapeut:in (Systemische Therapie) – der Zusatz /Systemische Familientherapie ist erlaubt, Zusatzausbildungen können als Weiterbildung vermerkt werden (nicht: Traumatherapeut:in, sondern Weiterbildung in Traumatherapie) – z.B.: Psychotherapeutin (Systemische Therapie/Systemische Familientherapie; Weiterbildung in Traumatherapie)
  • die Online-Psychotherapie und mobile Therapie (Hausbesuche) sind nun geregelt
  • Berufspflichten stehen jetzt im Gesetz
  • neu ist, dass der Beruf ruhend gestellt werden kann und die Berufsbezeichnung behalten werden kann: Psychotherapeut:in (Systemische Therapie) „ruhegestellt“, „derzeit nicht ausübend“. Die Meldung der Beendigung muss innerhalb 1 Monats erfolgen (Streichung aus der Berufsliste – dies kann auch wieder rückgängig gemacht werden)
  • Beschwerdestelle ist nun Landeshauptfrau, -mann des jeweiligen Bundeslandes
  • bei Todesfall sind Erb:innen (bisher Kolleg:innen) zuständig für die Aufbewahrung und Vernichtung (10 Jahre) der Patient:innenakten
  • Weiterbildungen: Voraussetzung ist der Status oder die Eintragung in die Berufsliste, mindestens 10 ECTS und eine Prüfung, dann ist der Zusatz bei der Titelführung erlaubt
  • Fortbildungspflicht: Mindestens 6 ECTS in fünf Jahren (150 Stunden)
  • Supervisionspflicht: 2 ECTS (50 Stunden) in den ersten fünf Berufsjahren nach Eintragung

Psychotherapiegesetz NEU